Vergütung Vorhaltepauschale (03040) neu geregelt – ohne große Verlierer
Wie hoch die Vorhaltepauschalen vergütet wird, ist abhängig davon wie viele von 10 festgelegten Kriterien die Praxis erfüllt. Grundsätzlich erhält jede Praxis eine Vorhaltepausche, wie ein Basispauschale. Je nachdem wie viele Kriterien die Praxis erfüllt erhält sie entsprechende Zuschläge. Wenig Impfungen wiederum führen zu einem Abschlag. Ausnahmeregelungen gibt es für Schwerpunktpraxen. Die Neuregelung wird zum 01.01.2026 eingeführt.
- EBM-Ziffer 03040 | Vorhaltepauschale .Erhält die Praxis, wenn sie ein und keines der Kriterien erfüllt. 128 Punkten, € 15,86. Das ist € 1,24 weniger als bisher (138 Punkte, € 17,10). Die bisherigen Regeln für die Auszahlung der Pauschale bleiben, nahezu unverändert
- als Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000
- einmal im Behandlungsfall
- nicht, wenn fachärztliche Leistungen erbracht werden
- Abschlag bei weniger als 400 Fällen pro Arzt
- Zuschlag bei mehr als 1.200 Patienten pro Arzt
- NEU: Abschlag von 40%, wenn die Praxis weniger als 10 Impfungen im Quartal nach Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA durchführt
- EBM-Ziffer 03041 | Zuschlag I zur Vorhaltepauschale, wenn die Praxis zwischen zwei und sieben Kriterien erfüllt. 10 Punkte, € 1,24.
- EBM-Ziffer 03042 | Zuschlag II zur Vorhaltepauschale, wenn die Praxis acht oder mehr Kriterien erfüllt. 30 Punkte, € 3,72
- alle Ziffern werden, wenn die entsprechenden Kriterien erfüllt sind, von der KV zugesetzt
- extrabudgetäre Vergütung aufgrund der Entbudgetierung von Hausärzten
- Schwerpunktpraxen in diesem Fall sind
- diabetologische Schwerpunktpraxen (20 % der Patienten in einer spezialisierten diabetologischen Versorgung.)
- HIV-Praxen
- Substitutionspraxen.
- erhalten immer den Zuschlag nach der EBM-Ziffer 03041 (10 Punkte, € 1,24)
- für den Zuschlag nach der EBM-Ziffer 03042 müssen sie, wie allen anderen Praxen, acht oder mehr Kriterien erfüllen.
- Die Abschlagsregel, minus 40% auf die Vorhaltepauschale, bei weniger als 10 Impfungen nach der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA gilt nicht
- Haus- und Pflegeheimbesuche in mindestens 5,0 Prozent aller Behandlungsfälle.
- Geriatrische / palliativmedizinische Versorgung in mindestens 10,0 Prozent aller Behandlungsfälle.
- Kooperations- und Koordinationsleistungen für Pflegeheimbewohner gemäß EBM-Abschnitt 37.2.
- Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie; mindestens 7,0 Prozent der Behandlungsfälle im 1., 2., und 3. Quartal, 25 Prozent im 4. Quartal.
- Kleinchirurgie, Wundversorgung oder postoperative Behandlung in mindestens 3,0 Prozent der Behandlungsfälle.
- Ultraschalldiagnostik Abdomen und/oder Schilddrüse in mindestens 2,0 Prozent der Behandlungsfälle.
- Hausärztliche Basisdiagnostik in mindestens 3,0 Prozent der Behandlungsfälle.
- Videosprechstunde: Mindestens 1,0 Prozent der Behandlungsfälle.
- Zusammenarbeit: Erfüllt bei vertragsärztlicher Tätigkeit in fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften oder bei Teilnahme an Qualitätszirkeln.
- Sprechstunden und Praxisöffnungszeiten: Mindestens 14-tägiges Angebot von Sprechstunden am Mittwoch nach 15 Uhr und/oder freitags nach 15 Uhr und/oder an mindestens einem Werktag nach 19 Uhr und/oder vor 8 Uhr.
Die kostenneutrale Neugestaltung der Vorhaltepauschale mussten KBV und der GKV-Spitzenverband aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen umsetzen. Dabei sollte die Neugestaltung Praxen motivieren, eine möglichst „komplette“ hauärztliche Versorgung anzubieten, z. B. Pflegeheimbetreuung, Wundversorgung, Impfen, geriatrische Betreuung etc. und gleichzeitig nicht zu hohen Honorarverlusten bei einzelnen Praxen führen. Die Zukunft wird zeigen, ob dieser Ansatz die gesteckten Ziele erreicht.
Weitere Informationen zum Ambulanten Operieren finden Sie auf der KBV-Homepage.